Gewerbliche Grundstücksunternehmen, die Grundbesitz in ihrem Betrieb führen und diesen vermieten, können eine Kürzung der Gewerbesteuer beanspruchen, damit der Grundbesitz nicht mit zwei Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) belastet wird. Eine Einschränkung erfährt die Begünstigung allerdings, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.

Einen solchen Versagungsgrund sah das FG Münster beim Betreiber einer Seniorenresidenz. Die Klägerin in dem Verfahren war eine GmbH, die Eigentümerin eines bebauten Grundstücks war. Darin befanden sich Wohnungen, eine Arztpraxis, ein Friseursalon, eine Fußpflegepraxis, ein Ladenlokal und ein Café. Die Wohnungen waren an Senioren vermietet. Die Mieter schlossen mit einer Betreiber-KG, deren Gesellschafterbestand mit dem der GmbH identisch war, Dienstleistungsverträge über die Reinigung der Wohnungen, Wäscheservice, Hausmeisterdienst und Verpflegung ab. Die Verpflegung nahmen die Bewohner in dem auf dem Grundstück befindlichen Café ein, das die GmbH der KG mit privatschriftlichem Kaufvertrag „übertragen“ hatte.

Das Finanzamt lehnte die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ab, da die Wohnungsmietverträge an die Abschlüsse der Dienstleistungsverträge gekoppelt waren. Die GmbH warb auf ihrer Internetseite zusammen mit den von der KG erbrachten Zusatzleistungen.

Das FG Münster folgte dem Ansinnen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung liegen zwar vor, weil die Klägerin ausschließlich eigenen Grundbesitz vermietet. Es greift jedoch die eingangs erwähnte Ausnahmeregelung ein, da die Vermietung dem Gewerbebetrieb der beteiligungsidentischen KG dient. Für ein „Dienen“ im Sinne dieser Vorschrift reicht es aus, dass die Vermietung der KG allgemein von Nutzen ist.

Der Grundbesitz dient dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter deshalb, weil die gewerbliche Erbringung der Serviceleistungen durch die KG mit der Vermietung der Wohnungen untrennbar zusammenhängt und damit eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Hierfür sprechen die Gesamtumstände. Die Mietverträge und die Dienstleistungsverträge werden den Bewohnern gleichzeitig vorgelegt und mit ihnen abgeschlossen und eine Kündigung ist nur einheitlich möglich. Die Preisaufteilung ist nicht fremdüblich, weil die Kaltmiete für die Wohnungen etwa das Doppelte der ortsüblichen Miete beträgt, während das Entgelt für die Dienstleistungen äußerst niedrig bemessen ist. Unüblich ist im Rahmen einer vermögensverwaltenden Wohnungsvermietung auch, dass die Höhe der Kaltmiete von der Bewohnerzahl abhängt. Zudem stellt die Erbringung der Serviceleistungen für die Bewohner einer Seniorenresidenz einen gewichtigen Vorteil dar. Schließlich spricht die Bewerbung der Wohnungsvermietungen zusammen mit den Serviceleistungen für eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit.