Werden zusammen mit einem Grundstück gebrauchte, aber werthaltige bewegliche Gegenstände verkauft und wird deren Preis im Kaufvertrag angegeben, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Etwas Anderes gilt nur, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarung der Entgelte bzw. deren Aufteilung nicht angemessen ist.

Diese langjährig etablierte Vorgehensweise wird immer wieder von der Finanzverwaltung angegriffen. Die Finanzämter sehen hierin immer wieder den Versuch, Grunderwerbsteuer zu sparen. So war es auch in einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall. Hier war ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für knapp 400.000 Euro verkauft worden. Im notariellen Kaufvertrag war bestimmt, dass ein Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen entfiel.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Preis für die Einrichtungsgegenstände zu hoch und die Aufteilung lediglich aus Gründen der Steuerersparnis erfolgt sei. Es verlangte deshalb auf den gesamten Kaufpreis die Grunderwerbsteuer.

Dem widersprach das Gericht. Grundsätzlich ist von den im Kaufvertrag genannten Preisen auszugehen. Bestehen hieran seitens des Finanzamts Zweifel, muss es nachweisen, inwieweit die Angemessenheit zu verneinen ist. Hierfür sind jedoch weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die Angaben auf einschlägigen Internet-Verkaufsplattformen als Vergleichsmaßstab geeignet.