Das FG Baden-Württemberg hat über einen Fall befunden, bei dem ein zuvor vorzunehmender Grundbucheintrag nicht umgesetzt wurde. Der Kläger in diesem Verfahren hatte aus seiner ersten Ehe insgesamt 6 Kinder. Als die ersten 4 Kinder geboren waren, übertrug er ein Grundstück auf seine Kinder. Im notariellen Schenkungsvertrag wurden die 4 bis dato geborenen Kinder verpflichtet, nachgeborene Abkömmlinge ab Geburt so zu stellen, dass alle gleichmäßig am Grundstück beteiligt sind. In Erfüllung dieser Verpflichtung übertrugen die 4 Kinder mit einer weiteren Urkunde je einen Bruchteil von 1/12 auf die zwei nachgeborenen Geschwister, so dass alle Kinder zu je 1/6 Miteigentümer des Grundstücks wurden. Mit seiner zweiten Ehefrau hatte der Kläger dann noch zwei weitere Kinder, die von den Kindern K 1 bis K 6 nicht am Grundstück beteiligt wurden.

Streitgegenstand des Verfahrens war ein weiterer notarieller Vertrag, mit dem die Kinder K 1 bis K 6 das Grundstück ohne Gegenleistung wieder auf den Vater zurückübertragen hatten. Das Finanzamt setzte aus dieser Schenkung der Kinder K1 bis K6 Schenkungsteuer gegen den Vater fest. Den jeweiligen anteiligen Steuerwert der Schenkung berechnete das Finanzamt anhand der eingetragenen Eigentumsverhältnisse am Grundstück, also mit einem Anteil von 1/6 für jedes der Kinder aus erster Ehe.

Der Vater war der Auffassung, dass die Schenkung nur mit einem Anteil von jeweils 1/8 des Grundstückswertes zu bemessen sei. Seine nicht im Grundbuch stehenden Kinder aus zweiter Ehe wären wegen der ersten Schenkungsvereinbarung auch als Schenker zu berücksichtigen.

Finanzamt wie auch Finanzgericht wiesen das Ansinnen zurück. Bei einer Grundstücksschenkung ist demnach derjenige als Schenker anzusehen, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Weitere Personen, die im Vorfeld der Schenkung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer gehabt hätten, aber den Anspruch weder ausgeübt haben noch ins Grundbuch eingetragen wurden, können nicht als Schenker angesehen werden.

Es kommt allein auf die dingliche zivilrechtliche Rechtslage an. Die beiden nachgeborenen Kinder aus der zweiten Ehe hatten nach ihrer Geburt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils von jeweils 1/8 am Grundstück gegen die 6 zuvor geborenen Kinder des Klägers. Dieser Anspruch ist weder geltend gemacht, eingefordert noch eingeklagt worden. Selbst ein geltend gemachter schuldrechtlicher Anspruch allein hätte nicht ausgereicht. Es hätte dann immer noch die Auflassung und Eintragung eines neuen bzw. weiteren Eigentümers im Grundbuch gefehlt.

Das Verfahren ist im Übrigen wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung beim BFH anhängig.