Der BGH hat Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam erklärt, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Konkret ging es dabei um Gebührenerhöhungen für die Kontoführung. Das Urteil dürfte erhebliche Konsequenzen im Bankensektor haben.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die beklagte Bank verwendete in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern branchenübliche Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat alternativ nur die Möglichkeit der Kündigung.

Die Klauseln unterliegen vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Sie halten der eröffneten AGB-Kontrolle nach Ansicht des BGH nicht stand. Sie stehen nicht mit wesentlichen Vorgaben des BGB im Einklang, weil sie das Schweigen der anderen Vertragspartei als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifizieren. Schweigen ersetzt aber nach allgemeiner Auffassung keine Zustimmung. Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, muss ein formal richtiger Änderungsvertrag geschlossen werden.

Faktisch bedeutet das, dass Gebührenerhöhungen der Banken unwirksam sind, wenn sie nach einem vergleichbaren Modus abgewickelt worden sind. Da die vorgenannte Vorgehensweise durchaus branchenüblich ist, dürfte eine Vielzahl von Gebührenanpassungen der letzten Jahre unwirksam sein. Bankkunden hätten somit einen Anspruch auf Rückzahlung unberechtigt erhobener Gebühren.