Direkte Schenkungen an Schwiegerkinder und Enkel sind bei der Schenkungsteuer in den meisten Fällen ungünstig. Man versucht deshalb, Vermögen von den Eltern zunächst an die Kinder zu übertragen. Die Kinder geben das Vermögen im Anschluss daran an ihren Ehegatten oder ihre Kinder weiter. Über diesen Umweg können Steuerfreibeträge besser ausgenutzt werden. In der Praxis kennt man solche Gestaltungen als sog. „Kettenschenkung“.

Bei solchen Gestaltungen sieht man sich aber schnell dem Vorwurf seitens der Finanzverwaltung ausgesetzt, man hätte Gestaltungsmissbrauch betrieben. Dieser Joker wird von den Finanzämtern immer dann gezogen, Wenn der im ersten Schritt Bedachte nur als eine Art Durchgangserwerber anzusehen ist. Eine ähnlich gelagerte Schenkung hatte kürzlich das FG Hamburg zu qualifizieren.

Die Großmutter schenkte in dem entschiedenen Fall ihrer Tochter ein Grundstück. Die Großmutter behielt sich dabei für sich und ihren Ehemann ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundstück sowie ein Rückforderungsrecht in bestimmten Fällen vor. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug die Mutter den hinteren, etwa hälftigen Grundstücksteil auf ihre Tochter (also die Enkelin der Großmutter). Die Großeltern willigten in die Schenkung ein und das Nießbrauchsrecht sowie die Rückauflassungsvormerkung wurden für den hinteren Grundstücksteil gelöscht.

Im gemeinsamen Testament der Großeltern, das schon früher erstellt worden war, war die Grundstücksübertragung auf die Mutter ebenfalls vorgesehen. Im Testament war außerdem die Weitergabe des hinteren Grundstücksteils von der Mutter an die Enkelin vorgesehen.
Das war für das Finanzamt ausreichend, um die Schenkung von der Mutter auf die Enkelin zu verneinen, da die Mutter durch das Testament der Großeltern zur Weitergabe des Grundstücks verpflichtet gewesen sei. Es nahm vielmehr eine Schenkung der Großmutter an ihre Enkelin an.

Dem widersprach das Finanzgericht. Wichtigstes Argument des FG war die fehlende Verpflichtung der Tochter zur Weiterschenkung. Eine testamentarische Verpflichtung genügt dieser Anforderung nicht. Eine, wenn auch kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spricht für sich allein genommen nicht für eine Weitergabeverpflichtung. Der Überlassungsvertrag zwischen der Großmutter und ihrer Tochter enthielt keine ausdrückliche Verpflichtung zur Weiterübertragung des hinteren Grundstücksteils auf die Enkelin. Aus der Zustimmung der Großmutter zur Weiterschenkung sowie aus dem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern lässt sich ebenfalls keine – von der Zivilrechtslage abweichende – Schenkung herleiten. Insbesondere das Testament entfaltet seine rechtliche Wirkung erst mit Eintritt des Erbfalls.

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt ebenfalls nicht vor, da im Hinblick auf die zivilrechtlichen Rechtsfolgen regelmäßig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorhanden sind. Außerdem steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind.