Während einer Ausbildung können volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld bekommen. Befindet sich das volljährige Kind noch in allgemeiner Schulausbildung oder in der ersten Berufsausbildung/ Studium, so haben Eltern weiterhin vollen Kindergeldanspruch. Gleiches gilt auch, wenn das Kind noch ohne Ausbildungsplatz ist oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (bis maximal vier Monate). Auch wenn das Kind währenddessen neben der Ausbildung Geld verdient, z. B. mit einem Studentenjob oder einem Ferienjob, bleibt der Anspruch erhalten. Je nachdem, was zuerst eintrifft, endet die Bezugsdauer des Kindergeldes entweder mit dem erfolgreichen Abschluss der ersten Berufsausbildung (z. B. Gesellenbrief, Fachangestelltenbrief, Bachelor-Abschluss etc.) oder mit der Altersgrenze von 25 Jahren.

Hat das Kind bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, kommt es in letzter Zeit des Öfteren zum Streit über den weiteren Bezug von Kindergeld. Als abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht das angesehen, was der Auszubildende darunter versteht, sondern ob die bisherige Ausbildung zur Ausübung eines Berufes befähigt. Es wird nicht danach unterschieden, ob es sich um eine Fortführung der Ausbildung handelt oder ob die zweite auf der ersten aufbaut. Ist die erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen, erlischt der Kindergeldanspruch nicht automatisch. Die Familienkasse muss nun prüfen, ob das volljährige Kind schädliche Einkünfte erwirtschaftet.

Der BFH hat kürzlich zu dieser Frage Stellung bezogen. In dem Fall klagte die Mutter einer im März 1991 geborenen Tochter. Die Tochter befand sich bis Juli 2013 in einer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten. Von November 2013 bis Juli 2016 absolvierte sie einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin. Daneben stand sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei einer Stadtverwaltung.

Der BFH lehnte den weiteren Kindergeldbezug ab. Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst.

Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen.