Der Streit eines Patienten mit seiner Zahnärztin um eine Kopie seiner Patientenakte hat jetzt zu einem überraschenden Ergebnis geführt. Der Patient wollte gegen die Ärztin Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin machte die Herausgabe von einer Zahlung abhängig, wie es nach deutschem Recht vorgesehen ist.
Nach mehreren Instanzen landete der Fall beim BGH. Der wiederum bemühte den EuGH, weil es seiner Meinung nach um die Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ging. Und die wiederum ist eine Bestimmung nach Unionsrecht. Und so kam es zu der etwas überraschenden Auslegung durch den EuGH.
In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.
Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.