Nach dem Künstler-Sozialversicherungsgesetz sind auch Unternehmer abgabepflichtig, wenn sie für ihr eigenes Unternehmens Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Dieser Sachverhalt führt seit Jahren immer wieder zu Diskussionen bei Sozialversicherungsprüfungen.

Vor dem BSG wurde kürzlich der Fall eines Rechtsanwalts verhandelt, der einen selbständigen Webdesigner mit der einmaligen Erstellung einer Website für seine Kanzlei beauftragt hatte. Als Honorar zahlte er bei Beauftragung 750 Euro und nach Fertigstellung weitere 1.000 Euro. Die DRV setzte nach einer Betriebsprüfung eine Nachforderung zur Künstlersozialversicherung fest. Die DRV vermischte in ihrer Begründung den Begriff „nicht nur gelegentlich“ mit einer betragsmäßigen Grenze im KSVG, wenn die Summe der Entgelte aus einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt.

Der Anwalt ist nach Ansicht des BSG nicht zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Die von der DRV festgestellte Abgabepflicht ist rechtswidrig. Nicht abgabepflichtig ist, wer trotz mehrerer Aufträge in einem Kalenderjahr weniger als 450 Euro hierfür ausgibt. Das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass zwingend abgabepflichtig ist, wer pro Kalenderjahr mehr als 450 Euro für Künstler gezahlt hat. Es muss zusätzlich eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst vorliegen. Da es keine weiteren Aufträge oder Entgelte des Anwalts gab, war er nicht abgabepflichtig.