… und sparen Sie damit richtig Steuern. Das geht nicht, meinen Sie? Nach Ansicht des FG Hamburg geht das sehr wohl.

Der Kläger in diesem Verfahren und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 Euro. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt von dem Sachverhalt und erbat eine steuerliche Einschätzung bezüglich einer möglichen Schenkung. Das Finanzamt forderte ihn zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte der Kläger. Er erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 Euro. Dieser Betrag entsprach in etwa den Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihrem Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen die hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer.

Nach den gesetzlichen Vorgaben gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Sicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist also eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch ist sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Sie hat über die Zuwendung nicht frei verfügen können, da diese daran geknüpft gewesen ist, den Kläger zu begleiten.

Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt ist im Ergebnis lediglich als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin ist auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Es handelte sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte.

Sie müssen also nur noch jemanden finden, der Sie auf eine solche Reise mitnimmt. Und schon können Sie mal richtig Steuern sparen.