Wir hatten schon vor gut zwei Jahren über eine neue Rechtslage bei der Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung in Verbindung mit einer Leasingsonderzahlung berichtet. Schon damals wurde ein bis dahin existierendes Steuersparmodell gekippt. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, der noch aus der Zeit vor der Rechtsänderung stammte.

Es ging in dem Fall um einen Selbständigen, der einen Sportwagen mit einem Bruttolistenpreis von 140.000 Euro leaste. Die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer betrug 54 Monate. Zu Beginn des Leasingzeitraums leistete er 72.000 Euro als Sonderzahlung. Diesen Betrag machte er zu Recht in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.

Ein Fahrtenbuch führte er für das Fahrzeug nicht. In seinen Gewinnermittlungen ermittelte er den Wert der Leistungsentnahme für die private Kfz-Nutzung grundsätzlich nach der 1%-Methode. Der so ermittelte Entnahmewert betrug in den Jahren 2014 und 2015 jeweils rund 24.000 Euro einschließlich der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Den Nutzungswert kürzte er durch die sog. Kostendeckelung auf die tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten pro Jahr. Damit reduzierte er die Entnahmewerte für die private Kfz-Nutzung auf gut 8.000 Euro pro Jahr.

Das Finanzamt akzeptierte die Kostendeckelung dem Grunde nach. Es erhöhte aber die Kfz-Kosten um den jeweiligen Jahresbetrag der auf die Leasinglaufzeit verteilten Leasingsonderzahlung. Als Jahresbetrag berücksichtigte das Finanzamt daher 16.000 Euro. Danach ergaben sich wieder Entnahmewerte in der Größenordnung von rund 24.000 Euro. Die Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Vertragslaufzeit wurde am Ende auch vom Finanzgericht bejaht. Damit wurde die eingangs erwähnte Rechtsänderung auch für die Vergangenheit maßgeblich.