Die Kläger in einem Verfahren vor dem FG Hamburg hatten seit vielen Jahren einen Marderbefall im Dachgeschoss ihres Hauses, den sie mit punktuellen Maßnahmen über die Jahre bekämpften. Die Marder ließen sich aber nicht nachhaltig vertreiben. Deshalb wurde im Streitjahr 2015 eine umfangreiche Dachsanierung durchgeführt. Die Kosten beliefen sich auf rund 45.000 Euro. Die Kläger wollten die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung bei ihrer Steuer berücksichtigt haben.

Die Kläger sahen für sich eine konkrete Gesundheitsgefährdung. Auch der Geruch war für sie unzumutbar. Im Dach habe sich eine regelrechte Marderkloake befunden. All das war dem Finanzamt aber nicht Grund genug. Es lehnte einen Abzug der Kosten ab.

Auch vor Gericht scheiterte die Klage. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass im Streitjahr eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden hat.
Außerdem fehlte es dem Gericht an der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Die Dachdeckung hätte von Beginn an so geändert werden können, dass Marder sicher hätten ausgeschlossen werden können, wobei allerdings eine derartige Präventivmaßnahme zu keinem Zeitpunkt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen wäre. Ferner hätte der Marderbefall durch vorbeugende Maßnahmen wie eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden können.