Ein selbständig Tätiger kann die Reisekosten, die ihm für seine Teilnahme an einer Fachtagung entstehen, als Betriebsausgaben im Rahmen seiner Gewinnermittlung abziehen. Das FG Münster hatte jetzt die Frage zu klären, wie die Reisekosten einer mitreisenden Ehefrau zu beurteilen sind.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Freiberufler, der an internationalen Tagungen eines beruflichen Netzwerks teilnahm. Zu diesen Tagungen reiste er mit seiner fachlich nicht vorgebildeten Ehefrau. Die Ehefrau „unterstützte“ ihn ansonsten bei seiner täglichen Arbeit und half ihm bei den Tagungen als Begleitperson beim Knüpfen und Pflegen geschäftlicher Kontakte. Sie war ohne Arbeits- oder Anstellungsvertrag tätig.

Das FG Münster hat die Reisekosten, soweit sie auf die Begleitung durch die Ehefrau entfielen, nicht als Betriebsausgaben eingestuft, weil sie ganz vorrangig privat veranlasst waren. Die Ehefrau hatte nach Auffassung des Gerichts nichts Anderes getan, als das, was nach bürgerlichem Recht von allen Eheleuten verlangt wird, nämlich, dass sie sich gegenseitig beistehen und unterstützen.

Erschwerend kam hinzu, dass eine etwaige berufliche Motivation für die Teilnahme der Ehefrau an der Tagung als Begleitperson als gänzlich unbedeutend einzustufen war, weil es ein eigenes Programm für Begleitpersonen gab, das sich durch einen hohen Freizeitwert in einem touristisch attraktiven Land auszeichnete.

Reisekosten eines selbständig Tätigen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit stehen. Eine private Mit-Veranlassung ist nach deren Umfang zu beurteilen. Beruhen die Aufwendungen nicht oder nur in geringem Umfang auf privaten, der Lebensführung zuzurechnenden Umständen, sind sie als Betriebsausgaben grundsätzlich abzuziehen. Beruhen sie dagegen weitestgehend auf privaten Umständen, sind sie nicht abziehbar. Bei einer Reise mit abgrenzbaren beruflichen und privaten Anteilen, die ihrerseits nicht jeweils völlig untergeordnet sind, sind die Reisekosten grundsätzlich aufzuteilen. Das hatte schon der Große Senat des BFH vor rund zehn Jahren so beurteilt.

Man kann zusammenfassend festhalten, dass die Teilnahme eines fachlich nicht vorgebildeten Ehegatten in der Regel privat motiviert ist. Selbst wenn die Begleitung im Rahmen eines Arbeitsvertrags erfolgen sollte, dürfte der Betriebsausgabenabzug für diese Reisekosten ebenfalls zu versagen sein, denn auslösendes Moment für die Begleitung bleibt ganz vorrangig die nicht steuerlich motivierte gegenseitige Unterstützung. Die Reisekosten eines Ehepartners, der „selbst vom Fach ist“, dürften dagegen in der Regel abziehbare Betriebsausgaben sein, wenn er selbst selbständige Einkünfte erzielt und am fachlichen Programm teilnimmt. In einem solchen Fall dürfte die private Motivation neben der beruflichen wohl von untergeordneter Bedeutung sein.