In unguten Zeiten rückt das Thema Spenden immer wieder in den Vordergrund. Neben der Unterstützung Bedürftiger oder wohltätiger Organisationen interessiert den Spender natürlich auch die steuerliche Komponente. Geldspenden oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen können in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Spenden bis 300 Euro geht das auch ohne offizielle Spendenbescheinigung. Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie freiwillig und ohne Gegenleistung, für steuerbegünstigte Zwecke an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge im Rahmen des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt allerdings nur für Zwecke und Organisationen, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Nicht absetzbar sind deshalb Mitgliedsbeiträge an Vereine, die freizeitnahe gemeinnützige Zwecke mit einem gewissen „Eigennutz“ fördern, z. B. Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine, Heimatvereine, Trachtenvereine, Brauchtumsvereine, Fastnachtsvereine, Tierzucht- und Pflanzenzuchtvereine, Modellflugvereine oder Hundesportvereine.

Der BFH hat das mit einem Urteil vom Herbst 2022 bestätigt. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält.

Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.