Der BFH hat sich mal wieder gegen die Finanzverwaltung aufgelehnt und gleichzeitig eine Frage entschieden, die seit Jahren kontrovers diskutiert wurde: ist der anteilige Veräußerungsgewinn auch steuerfrei, wenn ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer gemeinsam mit einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert wird?

Der Gesetzgeber zählt zu den sog. sonstigen Einkünften auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dazu wiederum gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt waren oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Im zu Grunde liegenden Fall ging es um eine Lehrerin mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie machte über die Jahre u. a. die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Diese wurden vom Finanzamt jeweils mit dem Höchstbetrag von 1.250 Euro anerkannt.

Das Arbeitszimmer befand sich in der Eigentumswohnung der Lehrerin, die sie im Jahr 2017 veräußerte. Das Finanzamt ermittelte daraufhin den anteiligen Gewinn, der auf das Arbeitszimmer entfiel und unterwarf ihn der Besteuerung. Vor dem FG bekam die Lehrerin Recht. Das Finanzamt zog daraufhin zum BFH. Der wies aber die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück.

Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des Gesetzes liegt auch hinsichtlich eines in der – im Übrigen selbst bewohnten – Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesbegründung und der Gesetzeszweck bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte. Für ein in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenes Arbeitszimmer verbleibt schon nach dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers regelmäßig eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Das Ergebnis des BFH findet allerdings nicht für den Fall Anwendung, wonach das Arbeitszimmer aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit ein eigenständiges Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen wird und dann z. B. infolge eines Umzugs oder Verkaufs ein Entnahmegewinn zu versteuern ist. Die Steuerpflicht in einer solchen Konstellation hatte der BFH schon 2009 bestätigt.