Schafft ein Unternehmer betriebliche, mehrjährig nutzbare Wirtschaftsgüter an, kann er die entstandenen Investitionskosten in der Regel nicht sofort in einer Summe als Betriebsausgaben abziehen. Die Anschaffungskosten sind im Wege der Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer verteilt gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Mit der Vorschrift des § 7g EStG hat der Gesetzgeber eine Sondervorschrift geschaffen, mit der der Steuerpflichtige unter gewissen Voraussetzungen seinen Gewinn aufgrund eines voraussichtlichen künftigen Ereignisses mindern kann. Die sog. Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung begünstigter Wirtschaftsgüter.

Der Investitionsabzugsbetrag kann aber nur dann geltend gemacht werden, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Und damit die Bäume nicht gleich in den Himmel wachsen, hat der Gesetzgeber eine Spaßbremse eingebaut. Der Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die private Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr insgesamt nicht mehr als 10 % betragen. Es ist nicht erforderlich, im Zeitpunkt der Bildung eine Prognose vorzunehmen. Entscheidend ist allein die spätere Nutzung.

Der Unternehmer kann eine mindestens 90 %ige betriebliche Nutzung immer mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachweisen. Die Finanzverwaltung erkennt auch andere geeignete Nachweise an. Der Unternehmer kann den Umfang seiner betrieblichen Fahrten nachweisen, indem er z. B. alle betrieblichen Fahrten eines Jahres detailliert aufzeichnet und die in diesem Jahr gefahrenen Kilometer festhält.

Allerdings geht so ein Nachweis nicht nachträglich, zumindest nach Ansicht des FG Münster. Dort hatte ein Rechtsanwalt geklagt, der für die geplante Anschaffung von PKW in den Streitjahren 2009 und 2013 Investitionsabzugsbeträge beantragt hatte. Tatsächlich schaffte er innerhalb der Fristen jeweils einen Pkw an. Er führte keine Fahrtenbücher und ermittelte die Privatnutzung nach der 1 %-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge.

Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume von der Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete er anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von knapp über 90 %. Ferner hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

Trotz seiner Nach-Nachweise scheiterte er bei Gericht. Die eingereichten Aufstellungen genügen zunächst nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Auch der Nachweis durch andere Unterlagen ist nicht gelungen. Der Kläger hat allein schon die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen. Angesichts der nur geringfügigen Unterschreitung der 10 %-Grenze sind nach Ansicht des Gerichts strenge Maßstäbe an den Nachweis anzulegen.

Aus den eingereichten Auflistungen ergibt sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten. Da seine Mitarbeiterin diese nachträglich anhand der Terminkalender erstellt hat, ist nicht sichergestellt, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Pkw, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt hat.

Abschließend wird die Frage der BFH zu entscheiden haben.