Das Thema Nettolohnoptimierung beherrscht seit einigen Jahren die Diskussion um die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen. Es gibt inzwischen quasi schon „spezialisierte Berater“, die Arbeitgebern ein ganzes Paket an Maßnahmen verkaufen, um deren Lohn- und Lohnnebenkosten zu senken. Sogar Vergütungsoptimierung unter Einsatz künstlicher Intelligenz wird angeboten. Alles getreu Muttis Motto: mehr Netto vom Brutto. Allerdings hat Mutti damit etwas anderes gemeint.

Im Sozialversicherungsrecht werden auf das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtig Beschäftigten Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von rund 40 % erhoben. Werden auch Sachleistungen gewährt, richtet sich die Beitragspflicht nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt. Darin wird unter anderem für Sachbezüge die entsprechende Geltung der steuerrechtlichen Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat angeordnet. Das ist vielen aber deutlich zu wenig Musik.

Tankgutscheine als Zusatzanreiz kennt man in der Regel noch, vielleicht auch noch Geschenkgutscheine. Heute diskutiert man aber über die Nutzungsüberlassung von EDV, die Übernahme von Studiengebühren, Arbeitgeberdarlehen, Berufskleidung, Werbeflächen auf PKWs, Essensmarken und Restaurantchecks, Erholungsbeihilfen, betriebliche Altersvorsorge, betriebliche Gesundheitsförderung, Firmenwagen, Fehlgeldentschädigung, Belegschaftsrabatte, Heimarbeiterzuschuss, Handy und Telefonnutzung oder um Werkzeuggeld, um einige Varianten zu nennen.

Grundsätzlich sind diese Anreize sicher positiv, wenn damit der richtige Zweck verfolgt werden soll, und wenn sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum normalen Lohn angeboten werden. In der Praxis der „Verkäufer“ sind aber leider Tendenzen zu erkennen, die eindeutig Arbeitnehmer benachteiligen sollen, kurz- wie langfristig. Was nützt denn dem Arbeitnehmer ein sozialversicherungsfreier Restaurantscheck, wenn er sich ein Restaurantessen eigentlich gar nicht leisten kann oder will. Es ist sicher von Vorteil für den Arbeitgeber. Er spart sich seinen Anteil an der Sozialversicherung. Nur wird das der Arbeitnehmer irgendwann spüren, wenn er weniger Rente bekommt. Das erzählt man ihm heute natürlich nicht.

Ein über die Maßen optimiertes Modell hat das Bundessozialgericht in einem ganz aktuellen Urteil gekippt. Im Rahmen einer Nettolohnoptimierung vereinbarte die Klägerin mit ihren Arbeitnehmern individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche in einer Nebenrechnung weitergeführt. Gleichzeitig wurden „neue Gehaltsanteile“ unter anderem in Form von monatlichen Tankgutscheinen in Höhe von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart.

Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das BSG folgte dem Ansinnen. Es sah die neuen Gehaltsanteile als Ersatz für den entfallenen Bruttoarbeitslohn an. Derartige Ersatztatbestände sind aber sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf einem eigenständigen Mietvertrag beruhen.