Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung zu sog. eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bei GmbHs geändert. Als Grund für die Änderung sieht der BFH die geänderte Gesetzeslage an. Bisher konnte ein Gesellschafter, der im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen wurde, die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung ansetzen. Daraus hat sich im Regelfall bei der Einkommensteuer des Gesellschafters ein steuerlicher Verlust aus dem Untergang der Beteiligung ergeben.

Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die gesetzliche Grundlage für die Rechtsauffassung entfallen, bei Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nachträgliche Anschaffungskosten annehmen zu können. Diese Entscheidung kann große Auswirkungen auf die Gesellschafterfremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften haben.

Im entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter im Jahr 2010 Bürgschaften für die Bankverbindlichkeiten seiner GmbH übernommen. Nachdem die GmbH Insolvenz anmeldete, wurde er von der Bank aus den Bürgschaften in Anspruch genommen. Sein Regressanspruch gegen die insolvente GmbH führte nicht zum Erfolg. Daher beantragte er die steuerliche Berücksichtigung seiner in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten, die seinen Auflösungsverlust entsprechend erhöhten. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen aus der Inanspruchnahme der geleisteten Bürgschaften ab.

Nach Auffassung des BFH sind mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu entwickeln. Nachträgliche Anschaffungskosten sind demnach nur noch sehr eingeschränkt entsprechend der handelsrechtlichen Definition anzuerkennen.

Der BFH hat zumindest noch einen geringen Vertrauensschutz geschaffen. Demnach gilt seine bisherige Rechtsprechung weiter, wenn ein Gesellschafter seine eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn seine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.