Bislang galt im Steuerrecht der Grundsatz, dass Einnahmen aus dem Verkauf des mit einer PV-Anlage erzeugten Stromes Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Wenn die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro) überschritten war oder freiwillig die Regelbesteuerung gewählt wurde, fiel darüber hinaus auch Umsatzsteuer an. Zudem war eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, wenn ein Gewerbeertrag über 24.500 Euro erzielt wurde.

Seit dem Jahr 2021 gab es eine erste Stufe der Vereinfachung für Anlagen bis zu einer Größe von 10 KW. Man konnte für solche Anlagen auf Antrag den Status der Liebhaberei bekommen, womit die Einnahmen nicht mehr zu versteuern waren. In der Konsequenz konnten weder Kosten noch Abschreibungen geltend gemacht werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde jetzt eine gesetzliche Steuerbefreiung für PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 KW geschaffen. Man muss aber differenzieren, auf welcher Art Gebäude die Anlage errichtet ist. Mit detaillierten Sonderregelungen wurde wieder eine u. E. völlig unnötige Verkomplizierung der Materie geschaffen.

PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei, wenn die Bruttoleistung 30 KW nicht überschreitet. Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden (sog. Mischgebäude 2) sind steuerfrei, sofern die installierte Bruttoleistung 15 KW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die Werte gelten für jede einzelne Anlage. Für mehrere Anlagen eines Steuerpflichtigen oder einer Mitunternehmerschaft gilt eine maximale Gesamtgrenze von 100 KW.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Art der Verwendung des erzeugten Stromes. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Strom vollständig an den Netzbetreiber verkauft oder zum Laden eines betrieblichen E-Autos verwendet wird. Die Neuregelungen gelten auch unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage.