Erst vor wenigen Monaten hatten wir über eine Vereinfachung in der steuerlichen Behandlung kleiner PV-Anlagen bis 1o KW berichtet. Und schon hat das BMF wieder einen Teil davon gekippt bzw. neu interpretiert.

Bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW kann seit kurzem auf schriftlichen Antrag auf die Ertragsbesteuerung quasi verzichtet werden. Man kann solche Anlagen zum steuerlich unbeachtlichen Liebhaberobjekt machen. Unter gewissen Voraussetzungen gibt es auch umsatzsteuerliche Vereinfachungen.

Da einfache Regelunge ja zu einfach wären, hat das BMF jetzt nachjustiert. Es hat klargestellt, dass auf die installierte Leistung abgestellt werden muss. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Anlagen, müssen alle Anlagen zusammengerechnet werden, auch wenn einzelne Anlagen nicht die Voraussetzungen der Neuregelung erfüllen. Das gilt auch für eine Mitunternehmerschaft aus mehreren Steuerpflichtigen.

Der erzeugte Strom darf neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht werden. Der Verbrauch durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein.

Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Er wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen und gilt auch für die Folgejahre. Man darf dann auf die Erstellung einer Anlage EÜR für den Betrieb verzichten.

Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021 ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.