Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen wieder mal zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern geurteilt. Es geht in diesen Fällen immer um die Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

Das BSG stellte erst einmal die Grundregel an den Beginn der Diskussion. Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter).

Ebenfalls nicht abhängig beschäftigt ist er ausnahmsweise auch dann, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende (echte bzw. qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Es kommt nicht darauf an, ob ein GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend ist allein der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Das BSG kippte ausdrücklich auch eine Vorgehensweise, mit der in der Praxis immer wieder versucht wird, der Beitragspflicht zu entgehen. Im ersten Fall hatte der Gesellschafter mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH eine sog. „Stimmbindungsabrede“ getroffen. Solche Vereinbarungen verhindern die Beitragspflicht ausdrücklich nicht. Es helfen nur „harte“ Regelungen in der Satzung. Auch eine weitere Krücke zur Umgehung kippte das BSG. Es hilft einem Gesellschafter auch nicht weiter, wenn er ein Angebot eines weiteren Gesellschafters hat, von ihm künftig weitere Anteile zu erwerben.