Der Behandlungsraum eines Arztes in dessen Privathaus ist immer wieder Streitgegenstand mit der Finanzverwaltung. In einem aktuellen Verfahren vor dem BFH ging es um eine Ärztin, die an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt war. Zur Behandlung von Notfällen hatte sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Behandlungsraum eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hatte dieser Raum nicht. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben i. R. der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Es beurteilte den Raum als häusliches Arbeitszimmer. Da der Ärztin in der Praxis ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, waren die Kosten aus Sicht des Finanzamtes folglich nicht abzugsfähig.

Auch das FG Münster hatte so entschieden. Dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterfallen nach Ansicht des Gerichts auch die Kosten für einen Behandlungsraum für Notfälle im privaten Wohnhaus eines Arztes. Ein gewichtiges Argument des Gerichts war die Tatsache, dass die Patienten zwei dem privaten Bereich zuzuordnende Flure durchqueren mussten, um in den Behandlungsraum zu gelangen. Darin sah das Gericht eine erhebliche private Mitveranlassung.

Der BFH kassierte diese Ansichten ein. Er stellte die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls in Frage. Die Anforderungen an die Annahme einer leichten Zugänglichkeit des Raums für Dritte kann nicht völlig losgelöst von dessen Ausstattung bestimmt werden. Somit führt nicht jede noch so geringe räumliche Verbindung zu privat genutzten Räumen zwangsläufig zur Ablehnung einer leichten Zugänglichkeit für Patienten. Jedenfalls dann, wenn ein Raum als Behandlungsraum eingerichtet ist, er nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird und aufgrund seiner Einrichtung und Nutzung eine private (Mit-)Nutzung fernliegend ist, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung.

Der im Keller des Wohnhauses der Klägerin gelegene Raum war mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln, einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen eingerichtet. In diesem Raum behandelte die Klägerin in den Streitjahren eine erhebliche Zahl von Patienten. Der Raum war danach als Behandlungsraum eingerichtet und wurde als solcher von der Klägerin genutzt. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten kann eine private (Mit-)Nutzung des Raums durch die Klägerin praktisch ausgeschlossen werden.