Die bayerische Finanzverwaltung sieht ganz offensichtlich ein Vollzugsdefizit bei der gesetzlich vorgeschriebenen Meldung von Schenkungen. Aus diesem Grund hat das Bayerische Landesamt für Steuern einen neuen Vordruck zur Meldung von Schenkungen veröffentlicht und auf die Meldepflichten hingewiesen.

Nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes ist jede Schenkung vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zur Anzeige ist auch der Schenker verpflichtet. Es muss zunächst noch keine Steuererklärung abgegeben werden. Von einer Anzeige kann nur dann abgesehen werden, wenn der Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Testament oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung unter Lebenden beruht. Außerdem kann bei Schenkungen, die dem Grunde nach steuerfrei sind (z. B. Gelegenheitsgeschenke, Schenkungen zum Bestreiten des Unterhalts und der Ausbildung) von der Anzeige abgesehen werden.

Liegt keine der genannten Ausnahmen vor, muss also grundsätzlich immer eine Anzeige innerhalb von drei Monaten vorgenommen werden, auch wenn die Schenkung unter den persönlichen Freibeträgen liegt. Das Finanzamt prüft in der Folge, ob eine Steuererklärung abzugeben ist und fordert diese ggf. an. In Fällen, in denen die Schenkung erkennbar unter dem Freibetrag liegt, verzichtet das Finanzamt auf die Abgabe einer Erklärung.

Unterbleibt die Anzeige, liegt eine Steuerhinterziehung vor, wenn die Schenkung zu einer Steuer geführt hätte. Führt die Schenkung nicht zu einer Steuer, liegt grundsätzlich keine Hinterziehung vor. Es handelt sich aber um einen Verstoß gegen eine Anzeigepflicht, der wiederum mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Zum Problem kann die fehlende Anzeige dann werden, wenn der gleiche Begünstigte innerhalb von 10 Jahren weitere Schenkungen oder Erbschaften erhält, welche in Summe dann größer als der Freibetrag sind. Dann wird die fehlende vorhergehende Anzeige des ersten Vorgangs rückwirkend zur Steuerhinterziehung mit all ihren Folgen.

Die Schenkungsanzeige ist an das für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schenkers liegt. Die Verwaltung der Schenkungsteuer ist in Bayern den Finanzämtern Amberg, Eggenfelden, Hof, Kaufbeuren, Lohr am Main und Nördlingen übertragen. Den dafür herausgegebenen Meldebogen können Sie bei uns anfordern.