Ein Urteil des BFH vom Januar dieses Jahres zur Gemeinnützigkeit des attac-Trägervereins schlägt vor allem in linken politischen Lagern hohe Wellen. Der BFH hat klargestellt, dass die Verfolgung politischer Zwecke im Steuerrecht nicht gemeinnützig ist. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat.

Der attac-Trägerverein, der dem BFH unter Verzicht auf das Steuergeheimnis die Offenlegung seines Namens erlaubt hat, kann getrost als globalisierungskritische Organisation bezeichnet werden. Bekannt wurde er unter anderem mit Aktionen gegen den G-20-Gipfel in Hamburg (einschließlich des Aufrufs zu „zivilem Ungehorsam“), mit öffentlichkeitswirksamen Kampagnen zu Sparpaketen der Bundesregierung, der Finanztransaktionssteuer oder zum Bahnprojekt Stuttgart 21.

Das Urteil wurde deshalb umgehend als Schuss vor den Bug eines „linken“ Vereins dargestellt. Daraus entstand dann eine Art Verschwörungstheorie, um angeblich „politisch missliebige Organisationen über das Gemeinnützigkeitsrecht mundtot zu machen“ (so ein Vorstandsmitglied von attac). Andere sahen einen „Schlag gegen die politisch engagierte Zivilgesellschaft“ oder gar eine Gefährdung unserer Demokratie. Ein Verlust der Gemeinnützigkeit bedeutet nicht mehr, als dass keine Spendenbescheinigungen mehr ausgestellt werden dürfen. Offenbar führt der Weg zur Weltenrettung für manchen direkt über das Finanzamt. Eine solche Interpretation scheint so wenig angebracht wie manche Aktion gegen unsere Demokratie selbst. Man könnte auch sagen, es ist nicht Aufgabe des Staates und des Steuerzahlers, Einrichtungen zu alimentieren, die im Kern gegen seine Interessen sind.

Es geht eigentlich „nur“ darum, wo grundsätzlich die Grenze zu ziehen ist zwischen politischem Lobbying und allgemeiner Bildungsarbeit, und inwieweit der Staat in Form von steuerlichen Vergünstigungen weltanschauliche Einzelinteressen fördern sollte. Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 der Abgabenordnung ausdrücklich genannten Zwecke. Hierzu gehört nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Allerdings dürfen sich Körperschaften nach ständiger BFH-Rechtsprechung zur Förderung ihrer nach § 52 AO steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um z. B. zur Förderung des Umweltschutzes Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen.

Politische Bildungsarbeit setzt aber nach Ansicht des BFH ein Handeln in geistiger Offenheit voraus. Daher ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig. Anders als in vielen Pressemitteilungen dargestellt ging es im Streitfall nicht um die inhaltliche Berechtigung der von attac erhobenen Forderungen. Entscheidungserheblich war vielmehr, inwieweit sich Vereine unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit politisch betätigen dürfen.

Die Frage wird uns absehbar weiter beschäftigen. Wie ist bspw. die Aktivität einer Bertelsmann-Stiftung zu beurteilen, wenn die Verfolgung politischer Zwecke im Steuerrecht nicht gemeinnützig ist. Wir verfolgen das Thema weiter.