Die Rechtsprechung im Steuerrecht bringt manchmal seltsame Geschichten und Ergebnisse zu Tage. Einen solchen wundersamen Fall hatte das FG Köln zu entscheiden. Eine Gemeinde im Rheinland hatte ihrem Mitarbeiter, der bei ihr in Vollzeit beschäftigt war, und daneben der Leiter der freiwilligen Feuerwehr war, ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt.

Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen sog. Kommandowagen. Der Pkw hatte ein fest verbautes Digitalfunkgerät, ein fest verbautes Navigationsgerät verbunden mit einem Meldeempfänger und eine fest verbaute Blaulichtanlage. Daneben befanden sich in dem Pkw die persönliche Schutzausrüstung des Angestellten, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde.

Der Pkw stand dem Leiter der Feuerwehr rund um die Uhr zur Verfügung. Er nutzte ihn auch für seine regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Mittagsheimfahrten. Daneben nutzte er den Pkw an mehreren Tagen der Woche, um zu Feuerwehreinsätzen zu gelangen oder andere Aufgaben als Leiter der freiwilligen Feuerwehr wahrzunehmen. Im Fall einer längeren Abwesenheit gab er den Pkw an den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr ab.

Das Finanzamt sah in erster Linie eine Möglichkeit, um an Geld zu kommen. Es war der Ansicht, dass es sich bei der dauerhaften Fahrzeuggestellung um einen geldwerten Vorteil handelte, der dann zu versteuern sei. Die Gemeinde wehrte sich vor Gericht. Ihrer Ansicht nach gab es keinen geldwerten Vorteil, weil der Mitarbeiter den Pkw tatsächlich für rund 160 Einsätze im Jahr nutzte, das Fahrzeug bei längeren Abwesenheiten seinem Vertreter überlassen hatte und er verpflichtet war, den Pkw ständig – auch zu privaten Anlässen – mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen. Die Gemeinde bekam mit ihren Argumenten beim Finanzgericht Köln Recht.