Die Bildung von sog. Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Nach den steuerlichen Vorgaben sind Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

Im Lauf der Jahre hat sich eine Entwicklung dahingehend ergeben, auf den Ausweis von geringfügigen Beträgen zu verzichten. Den Anstoß für diese Entwicklung hatte der BFH mit einem Urteil in 2010 gegeben. Nach damaliger Auffassung des BFH ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Daher könne der Steuerpflichtige in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung verzichten. Dies wird damit begründet, dass beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten auch die Grundsätze der angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten sind.

In der Praxis hat man sich oft an der GWG-Grenze orientiert. Jetzt ist der BFH diesem Trend und seiner eigenen vorhergehenden Ansicht klar und eindeutig entgegengetreten. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind demnach auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen. So der Tenor der neuen Entscheidung.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Steuerbilanz stets anzusetzen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein Wahlrecht hierfür ist gesetzlich nicht gedeckt. Ein solches Wahlrecht hätte einer gesetzlichen Regelung bedurft. Damit erübrigt sich die Frage, bis zu welcher Höhe ein aktiver RAP von geringer Bedeutung ist. Der Rückgriff auf die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter scheitert bereits an der Vergleichbarkeit der Normzwecke.

Der heilige St. Bürokratius lässt grüßen.