Das FG Münster hatte über die steuerliche Einordnung der Sanierung einer Hoffläche eines Landwirtes zu befinden, und kam zu einem nicht zwingend verständlichen Ergebnis. Es steht zu befürchten, dass das Urteil von der Finanzverwaltung auch auf vergleichbare Sachverhalte im gewerblichen Bereich angewendet werden wird. Es ging im Kern um die Frage, ob die Sanierung sofort abziehbaren Aufwand darstellt.

Auf dem Hof des Landwirts befanden sich mehrere gegenüberliegende Wirtschaftsgebäude mit einer dazwischenliegenden Hof-Freifläche. Diese Hof-Freifläche war zunächst asphaltiert. Der Asphalt wies große Löcher und Risse auf und war oberflächlich uneben. An mehreren Stellen hatte sich eine Schicht von grobem Schotter angesammelt, bei Niederschlägen bildeten sich Pfützen.

Der Landwirt ließ die Fläche instandsetzen. Ihm entstanden Aufwendungen für die Hofbefestigung mit 28.500 Euro netto. Die Rechnungen des beauftragten Handwerkers lauteten auf „Reparatur bzw. Erneuerung des landwirtschaftlichen Betriebshofs“. Nach der Durchführung dieser Arbeiten bestand die Hofbefestigung aus einer ebenen, mit Verbundsteinpflaster versehenen Fläche.

Der Landwirt beantragte die Aufwendungen als Reparaturen zum sofortigen Abzug als Betriebsausgaben. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, die Aufwendungen für die Hofbefestigung seien nicht als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand, sondern als aktivierungspflichtige Herstellungskosten mit einer Nutzungsdauer von 19 Jahren anzusehen. Bei den entstandenen Kosten handele es sich um typische Kosten für die Herstellung einer neuen Hoffläche. Hierdurch seien Substanzmehrungen eingetreten, und deswegen handele sich nicht mehr um eine bloße Instandsetzung. Nach Art und Umfang der Baumaßnahmen sei die bisherige abgenutzte Hofbefestigung insgesamt beseitigt und durch eine neue Hofbefestigung ersetzt worden. Die Aufwendungen seien Herstellungskosten eines selbständigen Wirtschaftsguts und damit über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Dieser nicht ganz nachvollziehbaren Argumentation des Finanzamtes folgte das Finanzgericht Münster.