Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Es ging in dem Fall um ein Ehepaar, das sein eigenes Einfamilienhaus mit Garten bewohnte. Der Ehefrau war ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG zugesprochen worden.

Auf der Rückseite des Hauses befand sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden konnte. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten mit rund 6.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre.

Das Gericht ordnete das Hausgrundstück mit dem Garten dem existenziell notwendigen Wohnbereich zu. Abzugsfähig sind nach dessen Ansicht aber nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestand im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen dient dagegen einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betrifft.

Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu gewähren, hat das Gericht stattgegeben.