Kann eine Schenkung der Eltern an den Lebensgefährten der Tochter zurückgefordert werden, wenn die Beziehung scheitert? Diese nicht ganz einfache Frage hat der BGH kürzlich beantwortet. Juristisch ging es um die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung.

Die Tochter der klagenden Eltern führte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten. Sie bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften die Tochter und ihr Lebensgefährte eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Eltern steuerten rund 100.000 Euro zur Finanzierung bei. Ende Februar 2013 trennten sich die Tochter und ihr Lebensgefährte. Die Eltern forderten daraufhin die Hälfte der zugewandten Beträge vom Schwiegersohn in spe zurück.

Der BGH hat den Rückforderungsanspruch als gerechtfertigt angesehen. Wie bei jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Deren schwerwiegende Veränderung kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen. So die juristisch formulierte Begründung des BGH.

Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags ist, ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Vertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten – soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt – diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung. Er „schuldet“ dem Schenker nur Dank für die Zuwendung. Der Schenker seinerseits kann das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker als grob undankbar erweist.

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Dies erlaubt jedoch noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen, und die Folgen für die Nutzung des Geschenks gehören zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen muss.

Der BGH akzeptierte die rechtlich mögliche Würdigung der Eltern, die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei weggefallen, weil sich die Tochter und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen.