Durch die beitragsfreie Familienversicherung können Familienangehörige von Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied sind, ohne eigene Beiträge mitversichert werden. In den meisten Fällen genießen Ehegatten und Kinder diesen Vorteil. Die Berechtigung für diese Vergünstigung ist aber neben weiteren Voraussetzungen einkommensabhängig.

Verstößt ein vermeintlich Begünstigter gegen die Einkommensgrenze, kommt es zum Verlust der beitragsfreien Mitversicherung. Der Angehörige muss dann mit eigenen Beiträgen eine Versicherung bedienen. Dass der Wegfall der Begünstigung auch rückwirkend erfolgen kann, musste eine 78-jährige Klägerin aus Wuppertal erfahren.

Die Klägerin war über ihren Ehemann familienversichert. Sie war bei ihrem Ehemann geringfügig mit 325 Euro monatlich beschäftigt. Daneben hat sie Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet, das sie aber der Krankenkasse des Ehemannes verschwiegen hatte. Die Krankenkasse bemerkte die Einkünfte nach einer Prüfung der Steuerbescheide. Die beitragsfreie Familienversicherung wurde in der Folge rückwirkend in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.

Damit war die Dame nicht einverstanden. Sie argumentierte, sie sei nur formal Miteigentümerin von drei Immobilien. Die Mietzahlungen für diese Immobilien stünden alleine ihrem Ehemann zu. Die Zusammenveranlagung im Steuerrecht sei überdies für die Sozialversicherungen unverbindlich.

Das Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Als zivilrechtliche Miteigentümerin sind der Klägerin die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkommensteuerrechtliche Zuordnung ist dafür maßgeblich. Die Klägerin kann sich nicht durch unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile „herauspicken“. Da die Klägerin ihre Einnahmen verschwiegen hatte, war ihr Vertrauen in den Bestand der Familienversicherung auch nicht schützenswert gewesen.