Das LG Koblenz hatte die Frage zu klären, ob ein Mieter, der beim Umzug zwei Kratzer in einem Aufzug verursacht, den kompletten Austausch der Edelstahlverkleidung bezahlen muss. Geklagt hatte ein Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. In dem Haus war ein Personenaufzug installiert, der etwa vier Jahre alt war. Die Kabine war innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleidet.

Ein ehemaliger Mieter benutzte bei seinem Auszug den Aufzug. Beim Einstellen von Möbel in den Aufzug verursachte er an der Rückwand und der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer. Der Hauseigentümer verlangte zur Wiederherstellung des Aufzugs einen vollständigen Austausch der Seiten- und Rückwand, was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550 Euro netto verursachte. Außergerichtlich zahlte die Haftpflichtversicherung des Mieters zur Abgeltung des Schadens einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro.

Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich ist. Die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, sei aus statischen Gründen nicht möglich.

Die erforderlichen Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, d. h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Auch einen Abzug „Neu für Alt“ lehnte das Gericht ab. Mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen.