Beim Verkauf einer Immobilie ist grundsätzlich auf die Einhaltung der zehnjährigen Spekulationsfrist zu achten. Der BFH hatte kürzlich zu entscheiden, ob auch die Übertragung einer Immobilienhälfte an den früheren Ehepartner im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung unter diesen Steuertatbestand fällt.

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Die Veräußerung einer Immobilie ist dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden. In der Folge kam es im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 (und damit innerhalb von zehn Jahren) seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.

Der BFH unterwarf in Übereinstimmung mit dem Finanzamt den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.