Unternehmensvermögen oder Beteiligungen an gewerblichen Betrieben genießen im Schenkungssteuerrecht erhebliche Vorteile. Derartiges gewerbliches Vermögen kann komplett steuerfrei oder weitestgehend steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden. Aus diesem Grund war es viele Jahre lang ein gerne angewendetes Gestaltungsmodell, umfangreichen Besitz in gewerbliche Unternehmen zu packen, um diese dann an die nächste Generation zu übertragen. Diesem Konstrukt ist der Gesetzgeber inzwischen begegnet, indem er sogenanntes nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen definiert hat. Als ein solches nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen wird unter anderem eine Immobilie angesehen, die an Dritte zur Nutzung vermietet ist.
Das FG Münster hatte kürzlich die Frage zu klären, wie eine Immobilie im Bau zu behandeln ist, die später nach der Fertigstellung zu Vermietungszwecken genutzt werden soll. Im entschiedenen Fall hatten zwei Brüder von ihrem Vater Anteile an einer GmbH & Co. KG jeweils zur Hälfte geschenkt bekommen. Die Gesellschaft war Eigentümerin zweier Grundstücke, auf denen sich im Schenkungszeitpunkt noch nicht fertig gestellte Gebäude befanden. Nach Fertigstellung wurden diese ab dem Folgejahr zur Vermietung als Ferienwohnungen genutzt.
Das Finanzamt behandelte die Grundstücke im Zustand der Bebauung für Zwecke der Schenkungsteuer als (zum von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen) Verwaltungsvermögen, denn die beabsichtigte Nutzung der Gebäude stelle keine originär begünstigte Vermietung dar.
Das Gericht schlug sich auf die Seite der Kläger. Es sah in den Immobilien kein schädliches Verwaltungsvermögen. Zum Verwaltungsvermögen gehören unter anderem an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile. Am Stichtag hat hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke aber keiner anderen Person ein Recht zum Besitz aufgrund einer mit der GmbH & Co. KG abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zugestanden. Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung kommt es für diese Beurteilung nicht an. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Gesetzes, der auf eine tatsächliche Nutzungsüberlassung abstellt.
Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelungen. Ziel der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen ist die Verschonung vor der Inanspruchnahme von Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Erhaltung der Unternehmen und der Arbeitsplätze. Hiervon soll die typischerweise risikolose private Vermögensverwaltung, zu der auch die Grundstücksvermietung gehört, ausgenommen werden.
Bei am Stichtag noch ungenutztem Grundbesitz steht aber nicht zwingend fest, ob die zukünftige Nutzung einer reinen Vermögensverwaltung entsprechen wird oder nicht. Da die Verhältnisse beim Schenker maßgeblich sind, darf nicht an zukünftige Verhältnisse beim Beschenkten angeknüpft werden.
Die vom Senat zugelassenen Revisionsverfahren sind beim Bundesfinanzhof anhängig.