Die Diskussion um steuerlich anzuerkennende Fahrtenbücher beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Eigentlich könnte man meinen, dass es hier keine entscheidungsrelevanten Sachverhalte gibt, die noch nicht gerichtlich entschieden sind. Aber man kann sich hier leicht irren. Zuletzt gab es ein Urteil zu sog. Berufsgeheimnisträgern.
Zu den Berufsgeheimnisträgern gehören u. a. Rechtsanwälte. Und um einen solchen ging es im Urteil. Der Anwalt legte dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vor, das sehr umfangreiche Schwärzungen der Spalten „Fahrtstrecke“ sowie „Grund der Fahrt/besuchte Person“ zu allen beruflichen Fahrten enthielt. Er argumentierte, er müsse als Berufsgeheimnisträger die Identität seiner Mandanten schützen. Teilweise hatten diese Fahrten auch am Wochenende stattgefunden. Im Ergebnis errechnete der Anwalt Privatfahrten zwischen 6 und 8%. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an und berechnete den Wert der privaten Nutzung nach der sog. 1 %-Methode.
Das Gericht erkannte den Schutz der Mandanten grundsätzlich an. Berufsgeheimnisträger dürfen ein Fahrtenbuch daher teilweise schwärzen, soweit dies erforderlich ist, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Die Schwärzungen müssen dabei auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben, um Rückschlüsse auf die Identitäten von Mandanten zu vermeiden. Die Schwärzungen dürfen sich aber nicht auf Daten erstrecken, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dies umfasst alle Ortsnamen, Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis besteht und die Bezeichnung des Gerichts bei Gerichtsterminen. Außerdem dürfen keine Schwärzungen vorgenommen werden, wenn Mandant auf die Geheimhaltung seiner Identität verzichtet hat.
Der Anwalt war zu eifrig mit seinen Schwärzungen. Er hatte fast die gesamte Spalte „Grund der Fahrt, besuchte Firmen/Personen“ bei fast seinen geschäftlichen Fahrten geschwärzt. Und damit scheiterte er an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Das Gericht konnte sich nicht die volle Überzeugung verschaffen, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig war. Der Berufsträger muss im Zweifel darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Thema Fahrtenbuch wird uns also auch in Zukunft weiter beglücken.