Der BFH hat kürzlich eine interessante Variante beurteilt, die für privat Krankenversicherte eine lukrative Gestaltung hätte ergeben können. Der Kläger in dem Verfahren war privat krankenversichert. Für seine sog. Basisversicherung hatte er knapp 1.800 Euro Beiträge bezahlt. Gleichzeitig erhielt er von seiner Krankenkasse im Streitjahr eine Beitragserstattung in Höhe von rund 600 Euro. In seiner Steuererklärung gab er beides ordnungsgemäß an. Zur Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge kürzte der Kläger die gezahlten Beiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen.

Gleichzeitig rechnete er aber Krankheitskosten in Höhe von rund 635 Euro gegen. Diese Kosten hatte er selbst getragen, um die Beitragserstattung der Krankenkasse zu erlangen. Das Finanzamt kürzte nur die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die Beitragserstattungen, ohne die Krankheitskosten in Abzug zu bringen. Es war der Auffassung, die Aufwendungen des Klägers, die zu der Beitragserstattung im Streitjahr 2013 geführt hätten, seien bereits im VZ 2012 abgeflossen.

Für den BFH war die zeitliche Komponente ohne Bedeutung. Er bestätigte abschließend die Ansicht des Finanzamtes, bezog sich dabei aber in Teilen auf seine frühere Rechtsprechung. Demnach können sich selbst getragene Krankheitskosten steuerlich nicht auswirken. Sie sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen zählen nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen – letztlich der Vorsorge dienen. Aufgrund dessen hat der BFH bereits früher entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind. Die gegen diese Ansicht gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Auch die vom Steuerpflichtigen selbst getragenen Krankheitskosten sind keine Beiträge zu einer Versicherung. Der Unterschied zum Selbstbehalt liegt lediglich darin, dass dort bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird, während sich im Streitfall der Kläger erst bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden kann, ob er sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändert aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trägt, um den Versicherungsschutz als solchen zu erlangen.

Ein Abzug als sog. außergewöhnliche Belastung scheiterte bereits daran, dass vorliegend die zumutbare Belastung nicht überschritten wurde. Insofern kann offenbleiben, ob überhaupt eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in den Fällen angenommen werden kann, in denen der Steuerpflichtige auf die ihm zustehende Erstattung der Krankheitskosten verzichtet.