In einem Beschlusspapier vom 19.01.2021 haben Bund und Länder eine beachtliche Verbesserung bei der steuerlichen Berücksichtigung von digitalen Wirtschaftsgütern eingeplant. Nur böse Zungen behaupten, dass damit die mangelhafte Digitalisierung in Deutschland kaschiert werden soll.

Bislang existiert zur Neuregelung nur die Textpassage aus dem Beschluss: „Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.“

Für einen Großteil an Wirtschaftsgütern, die bislang über mehrere Jahre abgeschrieben werden mussten, wird es damit zu einer umfassenden Vereinfachung kommen. Laut Angaben des Handelsblatts, welches aus einem internen Papier des Bundesfinanzministeriums zitiert, sollen die Entlastungen für die Steuerzahler in den Jahren 2022 bis 2026 sich auf knapp 11,6 Milliarden Euro belaufen. Die neue Regelung soll v. a. für die Kosten von Hardware wie Drucker, Scanner und Bildschirme gelten, ebenso aber auch für alle Arten von Software. Laut Papier des Bundesfinanzministeriums könne eine einjährige Nutzungsdauer solcher Wirtschaftsgüter „mit einem zunehmenden raschen technischen Fortschritt in diesem Segment“ begründet werden.