Das LSG Sachsen hatte kürzlich eine interessante Frage zu beurteilen. Es ging um die Frage, ob ein Dienstleistungsvertrag mit einer Ein-Personen-UG ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers dieser UG begründen kann.

Der Kläger war Alleingesellschafter und befreiter Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt), die mit einer Krankenhaus-GmbH Dienstleistungsverträge abgeschlossen hatte. Gegenstand der Verträge war eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers als stationäre Pflegekraft bei einer Krankenhaus-GmbH.

Das LSG betrachtete zum einen die formellen Vereinbarungen, zum anderen aber vor allem die davon abweichende, gelebte praktizierte Zusammenarbeit. Der Geschäftsführer der UG hat nach Ansicht des Gerichts dem Weisungsrecht der Krankenhaus-GmbH im Hinblick auf die konkrete Ausführung seiner Tätigkeiten unterlegen. Er sei auch in die Arbeitsabläufe des Krankenhauses eingebunden gewesen. Folglich ist in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Dienstleistungsvertrag zwischen zwei juristischen Personen des Privatrechts, hier der UG und der GmbH, abgeschlossen wurde. Mit dem Antritt der Beschäftigung als stationäre Pflegefachkraft im Krankenhaus der GmbH hat der Geschäftsführer faktisch seine Organstellung als Geschäftsführer der UG beendet. Er musste sich vollständig dem Weisungsrecht der gesamtverantwortlichen GmbH unterordnen und sich in deren fremdbestimmten organisatorischen Rahmen und deren Betriebsabläufe eingliedern.

Da es durchaus andere Ansichten bei anderen LSG gibt, hat das LSG Sachsen die Revision zugelassen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.