Der BFH musste sich kürzlich mit einem Eintrittsticket zu einem Fußballspiel befassen. Sicherlich kein alltägliches Thema für das höchste deutsche Finanzgericht. Der BFH kam dabei zu der Erkenntnis, dass ein Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League zu den „anderen Wirtschaftsgütern“ gehört. Das klingt erst mal nicht besonders spannend. Aber solche Wirtschaftsgüter können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne einer Spekulation sein.

Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bilden keine eigene Einkunftsart, sondern gehören im System der sieben Einkunftsarten zu den sonstigen Einkünften. Sie erfassen steuerlich die Wertsteigerungen oder Wertverluste bestimmter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, soweit sie durch Veräußerung oder Beendigung eines Rechts realisiert werden. Wie bei allen anderen sonstigen Einkünften gehören auch die privaten Veräußerungsgeschäfte zu den Überschusseinkunftsarten. Entscheidend ist somit immer, ob der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

Im Streitfall hatten die Kläger im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330 Euro. Diese Tickets haben sie dann im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert. Der Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907 Euro. Das Finanzamt erfasste den Gewinn mit 2.577 Euro bei der Einkommensteuerfestsetzung.

Das FG Baden-Württemberg gab den Klägern zunächst Recht. Sie scheiterten aber abschließend beim BFH. Die Veräußerung der beiden Tickets ist nach Ansicht des BFH ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuerrechts. Und Einkünfte aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Einkommensteuer.

Deshalb mussten die Tickets den sog. „anderen Wirtschaftsgütern“ des Privatvermögens zugeordnet werden. Wenn bei solchen Wirtschaftsgütern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, unterliegt das Verkaufsergebnis der Besteuerung. Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

„Andere Wirtschaftsgüter“ in diesem Sinne sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH insbesondere keine sog. „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.