Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb eines zehnjährigen Behaltenszeitraums kann ein steuerpflichtiges Geschäft im Sinne eines Spekulationsgewinnes sein. Im Fall einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fällt üblicherweise keine Steuer an. Aber wie schaut es bei einem beruflich genutzten Arbeitszimmer aus? Diese Frage hat das FG Baden-Württemberg geklärt.

Streitführerin war eine Lehrerin, die in ihrer Einkommensteuererklärung über mehrere Jahre hinweg Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jeweils mit dem Höchstbetrag von 1.250 Euro an. Das Arbeitszimmer befand sich in der Eigentumswohnung, die der Lehrerin seit fünf Jahren gehörte.

Nach den fünf Jahren verkaufte die Lehrerin die Wohnung mit einem Gewinn von knapp 100.000 Euro. Das Finanzamt sah darin bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers einen anteiligen Spekulationsvorgang. Es setzte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit knapp 11.000 Euro an.

Da das Objekt eigengenutzt war, ließ das Finanzamt den Anteil der Wohnung steuerfrei, der nicht auf das häusliche Arbeitszimmer entfiel. Für die anteilige Fläche des häuslichen Arbeitszimmers sah es dagegen ein privates Veräußerungsgeschäft, weil die Lehrerin hierfür Werbungskosten steuerlich geltend gemacht hatte und dieses damit nicht zu Wohnzwecken genutzt worden ist.

Das Gericht unterwarf die Veräußerung des Arbeitszimmers nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft, weil es in den privaten Wohnbereich integriert war und kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt. Das Arbeitszimmer ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar ist.

Die Finanzverwaltung hat allerdings zwischenzeitlich Revision gegen diese Entscheidung eingelegt.