Der Verkauf eines Grundstücks des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Wie aber schaut die Rechtslage aus, wenn die Schenkung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist auf die eigenen Kinder erfolgt, die das Grundstück anschließend mit Gewinn an den von den Eltern ausgesuchten Erwerber verkaufen?

Die Frage hatte vor kurzem der BFH zu beantworten. Die Mutter als Klägerin in dem Verfahren kaufte im Jahr 2011 ein Grundstück. Im Jahr 2012 schenkte sie ihren beiden volljährigen Kindern jeweils das hälftige Miteigentum an dem Grundstück, nachdem sie einen Käufer für das Grundstück gesucht und die Verkaufsverhandlungen geführt hatte. Noch am Tag der Schenkung verkauften ihre Kinder das Grundstück an den von ihrer Mutter ausgesuchten Käufer und erzielten nach Abzug des von der Mutter gezahlten Kaufpreises einen steuerpflichtigen Gewinn von fast 100.000 Euro. Wie nicht anders zu erwarten war, sah das Finanzamt darin einen Gestaltungsmissbrauch. Es rechnete den Gewinn der Mutter als Spekulationsgewinn zu.

Nach Ansicht des BFH hat die Mutter keinen Spekulationsgewinn erzielt, da sie das Grundstück nicht verkauft hat. Ihre Schenkung an ihre beiden Kinder löst keinen eigenen Spekulationsgewinn aus, da ein Spekulationsgewinn einen Verkauf voraussetzt.

Die Schenkung des Grundstücks an die Kinder vor dem Verkauf durch die Kinder stellt keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar. Ein Gestaltungsmissbrauch kann nicht angenommen werden, wenn die Gestaltung vom Gesetzgeber bereits gesehen worden ist und er in einem Gesetz hierauf reagiert hat. Eine solche Reaktion des Gesetzgebers findet sich im Einkommensteuergesetz. Bei einer unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks wird dem neuen Eigentümer als Einzelrechtsnachfolger der entgeltliche Erwerb durch den Schenker ausdrücklich zugerechnet. Auf diese Weise muss der neue Eigentümer einen Spekulationsgewinn versteuern, wenn er das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf durch den Rechtsvorgänger verkauft. Der Beschenkte gilt dann als entgeltlicher Erwerber. Gäbe es diese gesetzliche Regelung nicht, würde der Einzelrechtsnachfolger keinen Spekulationsgewinn erzielen, weil ein Spekulationsgewinn einen entgeltlichen Erwerb (Kauf) und eine entgeltliche Übertragung (Verkauf) voraussetzt.

Der Gesetzgeber wollte also, dass bei einer Schenkung eines Grundstücks und bei einem Verkauf dieses Grundstücks durch den Beschenkten innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb durch den Schenker der Spekulationsgewinn beim Beschenkten entsteht und versteuert werden muss. Der Spekulationsgewinn kann daher nicht der Klägerin als Schenkerin zugerechnet werden.

Im Ergebnis müssen die Kinder jeweils einen hälftigen Spekulationsgewinn versteuern. Ihr Steuersatz war aber deutlich geringer als der der Mutter. So erzielte der Familienverbund eine Steuerersparnis im kleinen fünfstelligen Bereich.