Noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel haben Bundestag und Bundesrat eine Reihe von Änderungen auf den Weg gebracht, die uns ab 2021 begleiten werden. Einen Teil aus dem Gesamtpaket stellen wir nachfolgend vor.

Für viel Diskussion im Vorfeld hat die Pauschale für ein Homeoffice geführt. Coronabedingt ist diese Arbeitsform scheinbar allgegenwärtig. Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen, maximal aber 600 Euro. Dies gilt, auch wenn die sonst üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Allerdings wird die Pauschale mit dem ohnehin geltenden Arbeitnehmerfreibetrag verrechnet, also erst bei dessen Überschreiten wirksam. Für viele Steuerpflichtige verpufft das vermeintliche Geschenk des Staates, entweder wegen der Saldierung oder, weil im Gegenzug die Pendlerpauschale für die Homeoffice-Tage entfällt.

Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt. Dazu wird die sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro erhöht, die Ehrenamtspauschale steigt von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Eine Verbesserung gibt es auch für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, z. B. den Pflegebonus. Die zunächst bis zum Jahresende 2020 befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wird bis Juni 2021 verlängert. Es gibt aber keinen zusätzlichen Bonus für 2021. Der Arbeitgeber bekommt nur mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.

Ebenfalls verlängert wird die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.

Die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50 Euro. Für sogenannte Sachbezugskarten folgt noch eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Eine gewisse Entspannung soll auch für die Besteuerung von verbilligten Mieten kommen. Die zum Teil scharfe Handhabung der Regelung durch Finanzämter hat für deutlich Ärger in den Medien gesorgt. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.

Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der so genannten Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Daneben sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Behörden sollen mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung komplexer Taten bekommen, wie bspw. der sog. Cum-Ex-Geschäfte.

Die seit längerem geforderte Entlastung für kleine Solaranlagen wurde dagegen nicht umgesetzt. Neue Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 10 kWp sollen nach der Vorstellung des Bundesrats ganz steuerfrei gestellt werden. Damit würde eine deutliche Entlastung bei Bürgern und der Finanzverwaltung einhergehen.