Steuerbescheide können nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geändert werden. Für die Finanzbehörden gibt es dafür unter anderem eine einseitige Regelung, die es erlaubt, Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit zu berichtigen. Seit die Finanzbehörden immer mehr auf eine vollautomatische Veranlagung umstellen, gewinnt diese Änderungsmöglichkeit wieder an Bedeutung.

Der BFH hat die Berechtigung zu einer solchen Änderung jüngst eingeschränkt. Der Kläger hatte in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit nahezu 130.000 Euro erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des Finanzamtes wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich übersehen, so dass eine Erfassung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterblieb. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die u. a. auf Einkünfte „des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 Euro“ hinwiesen. Das System schlug eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vor.

Die zuständige Sachbearbeiterin im Finanzamt bearbeitete diese Prüf- und Risikohinweise. Sie prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt. Daraufhin berichtigte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid rückwirkend.

Das FG Düsseldorf gab dem Finanzamt zunächst Recht. Der BFH kassierte diese Entscheidung aber ein. Das Gesetz erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. Die Regelung ist dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamtes ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Im vorliegenden Fall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Das schließt das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm aus.