Der Gesetzgeber hat zum Jahreswechsel neue steuerliche Vergünstigungen für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 eingeführt. Wir hatten darüber schon im Vorfeld berichtet. Die Begünstigung besteht, ähnlich wie bisher bei Handwerkerleistungen, in einem direkten Steuerabzug. Allerdings findet keine Beschränkung auf Lohnkosten statt.

Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um insgesamt 20% der Aufwendungen. Die Aufwendungen sind auf 200.000 Euro gedeckelt, so dass die maximale Steuerersparnis 40.000 Euro beträgt. Die 20% Abzug werden außerdem auf 3 Jahre verteilt. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr gibt es je 7% der Aufwendungen (maximal also je 14.000 Euro) und im übernächsten Kalenderjahr nochmal 6% (also maximal 12.000 Euro).

Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:
• Wärmedämmung von Wänden
• Wärmedämmung von Dachflächen
• Wärmedämmung von Geschossdecken
• Erneuerung der Fenster oder Außentüren
• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
• Erneuerung der Heizungsanlage
• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
• Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahr sind.

Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater.

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag bleibt aber bei insgesamt 40.000 Euro. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen muss. Außerdem muss die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgen. Diese liegt auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Der Steuerpflichte muss für die Aufwendungen eine Rechnung in deutscher Sprache erhalten, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleitung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen muss. Des Weiteren muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Das begünstigte Objekt muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.

Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Außerdem darf keine öffentliche Doppelförderung erfolgen. Wer also zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (bspw. über die KfW) in Anspruch genommen hat, scheidet beim Steuerabzug aus.

Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragsaustellung, für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.