Der Erwerb eines sog. Familienheims von Todes wegen durch Eheleute, eingetragene Lebenspartner oder Kinder ist grundsätzlich von der Erbschafsteuer befreit. Die Befreiung greift aber nur dann, wenn das Familienheim nach dem Erwerb mindestens zehn Jahre als Familienheim genutzt wird. Wird die Nutzung vor Ablauf dieser Behaltensfrist aufgegeben, entfällt grundsätzlich die Steuerbefreiung rückwirkend in voller Höhe. Ausnahmen gelten nur, wenn die erwerbende Person aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. Bei Eheleuten wird das Familienheim in voller Höhe freigestellt. Bei Kindern darf die Fläche nicht mehr als 200 qm betragen.

Eine vergleichbare Befreiung gibt es auch für Schenkungen zu Lebzeiten, allerdings nicht für Schenkungen an Kinder. Erfolgt die Übertragung des Familienheims von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu Lebzeiten im Wege der Schenkung, ist dieser Vorgang komplett schenkungssteuerfrei. Dabei ist es unerheblich, wie groß das selbst genutzte Eigenheim ist. Die Steuerbefreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. Entscheidend ist für die Steuerbefreiung nur, dass die Fläche selbst genutzt wird. Es ist daher möglich, auch ein großes zu eigenen Wohnzwecken genutztes Zweifamilienhaus komplett und ohne Haltefristen schenkungssteuerfrei auf den Ehegatten durch Schenkung zu übertragen. Die Größe der selbstgenutzten Wohnfläche spielt keine Rolle. Es gibt im Zusammenhang mit Schenkungen auch keine Behaltefristen zu beachten, d.h. die Steuerbefreiung ist nicht davon abhängig, wie lange der Ehegatte das Familienheim im Besitz hat und wie lange er es selbst nutzt.

Die weitgehende Freistellung bei der Erbschaft begegnet immer wieder verfassungsrechtlichen Bedenken. Wohl aus diesem Grund ist die Rechtsprechung hierzu recht restriktiv. Ein immer wieder diskutierter Punkt ist die Behaltensfrist von 10 Jahren. Das Familienheim muss über die 10 Jahre hinweg zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt werden. Wer die Selbstnutzung aufgibt, verliert rückwirkend die für die Immobilie gewährte die Erbschafsteuerbefreiung. Auf die Gründe für die Aufgabe kommt es zunächst mal nicht an. Selbst ein Verkauf aus finanziellen Gründen oder die Veräußerung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens führen zu einer Nachversteuerung.

Die vorzeitige Aufgabe der Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken ist unschädlich, wenn die erwerbende Person selbst innerhalb von zehn Jahren verstirbt. Für diesen Fall gibt es keine Nachversteuerung.

Auch die Hinderung an der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen ist unschädlich. Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte. Es muss sich um einen objektiv zwingenden Grund handeln, etwa wenn die erwerbende Person pflegebedürftig wird. Kein zwingender Grund liegt nach Ansicht des FG Münster vor, wenn die erwerbende Person die Wohnung aus psychischen Gründen nicht mehr als Familienheim nutzen kann, weil der andere Ehepartner dort verstorben ist.

Selbst ein Abriss eines vermeintlich unbewohnbaren Hauses kann problematisch werden. Zu dieser Frage ist ein Verfahren beim BFH anhängig, nachdem das FG Düsseldorf keine zwingenden Gründe für einen Abriss erkannt hatte.

Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, muss das Finanzamt darüber informiert werden. Das Finanzamt prüft dann das Vorliegen eines zwingenden Grundes. Wenn es einen solchen verneint, wird die Erbschafsteuerfestsetzung wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses geändert. Dies führt dann zur Nachversteuerung.