Mit jedem Jahreswechsel ziehen Neuerungen ins Steuerrecht ein, so auch in 2020. Wir geben Ihnen nachfolgend einen kleinen Überblick über wesentliche Veränderungen.

Alle Steuerpflichtigen profitieren von einem höheren Grundfreibetrag. Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 Euro verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro. Daneben wird auch die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen.

Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 Euro auf 7.812 Euro angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – ebenso wie der Grundfreibetrag – auf 9.408 Euro.

Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden heraufgesetzt. Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bisher ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 Euro berücksichtigt werden. Diese Pauschale wird auf 14 Euro angehoben. Für volle Reisetage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden wird die Pauschale von 24 auf 28 Euro erhöht. Für den An- und Abreisetag kann künftig eine Pauschale von jeweils 14 statt bisher 12 Euro steuerlich angesetzt werden. Bei Arbeitnehmern kann in Höhe der genannten Pauschalen Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für Berufskraftfahrer wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Solche Mehraufwendungen sind etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) oder Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer künftig durch eine noch weitergehende Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung solcher Fahrzeuge bleibt grundsätzlich halbiert, bei bestimmten Elektrofahrzeugen beträgt sie künftig sogar nur ein Viertel. An Stelle von einem Prozent für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist also nur 0,5 oder sogar nur 0,25 Prozent des Listenpreises pro Monat als Arbeitslohn anzusetzen.

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern weiterhin bis maximal 44 Euro im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist künftig, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass die Karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Ehegatten bzw. Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe können sie damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimieren.

Existenzgründer müssen künftig innerhalb eines Monats von sich aus den sog. „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermitteln. Die bisherige individuelle Aufforderung durch die Finanzämter, die entsprechenden Angaben zu erklären, entfällt.

Dafür gibt es eine Erleichterung bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Existenzgründer können diese künftig vierteljährlich statt bisher monatlich einreichen. Zugunsten der Gründer wird bis 2026 die derzeit gültige Regelung befristet ausgesetzt. Im konkreten Fall darf die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 Euro nicht überschreiten. Bei unterjährigem Beginn ist auf eine voraussichtliche Steuer umzurechnen.

Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer wird die Umsatzsteuer künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 Euro (statt derzeit 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und 50.000 Euro (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.