Zu den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Das gilt auch für Entschädigungen, die nicht vom Schädiger, sondern von einer Versicherung geleistet werden. Man muss aber genau klären, wofür die Leistungen der Versicherung faktisch gewährt werden. Denn danach richtet sich die mögliche Steuerpflicht. Das hat der BFH kürzlich erläutert. Zu klären ist also zunächst, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld oder das Arbeitslosengeld II.

Der Kläger in dem Verfahren war nach einer betriebsbedingten Kündigung seit Februar 2000 arbeitslos. Infolge einer missglückten Operation im Jahr 2003 wurde er dauerhaft erwerbsunfähig. Seit Anfang 2004 bezog er Hartz-IV-Leistungen. Im Jahr 2009 erklärte sich der Haftpflichtversicherer des Arztes bereit, zum Ausgleich sämtlicher Schäden insgesamt 490.000 Euro an den Kläger zu zahlen. Grundlage dafür war die Bestätigung des Klägers, keine Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu erhalten.

Dem Finanzamt gegenüber erklärte er, es handele sich um reines Schmerzensgeld. Das Finanzamt ging der Sache deshalb nicht weiter nach. Nach einer Prüfung bei der Versicherungsgesellschaft setzte das Finanzamt aber eine Einkommensteuer für 2009 mit 37.050 Euro fest. Es schätzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 235.000 Euro und unterwarf sie dem ermäßigten Steuertarif.

Nachdem der Kläger beim Finanzgericht keinen Erfolg mit seiner Klage hatte, bekam er vom BFH zumindest eine zweite Chance. Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Sachverhaltsermittlung des FG genügte dem BFH nicht.

Es muss nochmal geprüft werden, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld oder das Arbeitslosengeld II. Leistet der Schädiger Ersatz für erlittenen Verdienstausfall, weil er davon ausgeht, dass der Geschädigte bei ungestörtem Verlauf (alsbald) wieder eine Anstellung gefunden hätte, unterfällt die Zahlung der Steuerpflicht, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart in Betracht kommt. Leistet der Schädiger dagegen Ersatz für den verletzungsbedingten Wegfall von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, kommt eine Besteuerung nicht in Betracht. Der Ersatz eines Erwerbsschadens ist in diesem Fall ebenso steuerfrei wie die durch ihn ersetzten Leistungen.