Der BFH hat innerhalb weniger Monate zwei Urteile gefällt, in denen es um umsatzsteuerliche Fragen für Vermieter ging, die in einem Fall die Heizenergie und im anderen Fall Strom an ihre Mieter lieferten. In beiden Fällen ging es um die Frage, ob diese Lieferungen einen umsatzsteuerpflichtigen Tatbestand erfüllen bzw. ob aus entstandenen Aufwendungen Vorsteuer abzugsfähig ist.
Im ersten Fall ging es um einen Vermieter, der eine neue Heizungsanlage eingebaut hatte und dafür einen Vorsteuerabzug begehrte. Der BFH argumentierte, dass der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser schuldet. Es liegt somit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zur umsatzsteuerfreien Vermietung vor, wenn es sich dabei nicht (ausnahmsweise) um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Im Regelfall ist die Versorgung mit einer Heizleistung also Nebenleistung zur Wohnraumvermietung, die ihrerseits umsatzsteuerfrei erfolgen muss. Folglich versagte der BFH den begehrten Vorsteuerabzug.
Im neuen Fall ging es um die Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugte und an seine Mieter gegen Entgelt abgab. Auch hier stand die Frage im Vordergrund, ob es sich um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum handelt oder ob es eine selbständige Hauptleistung neben der Vermietungsleistung ist.
Der Vermieter vermietete mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei. Auf den Dächern der Vermietungsobjekte hatte er Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte er und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Die jährliche Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler mit einer individuellen Abrechnung für jeden Mieter.
Hierzu schloss der Kläger mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der u.a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Für einen anderweitigen Bezug des Stroms hatte der Mieter die dafür erforderlich werden Umbaukosten zu tragen. Die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs machte der Kläger steuermindernd geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung sei.
Der BFH kippte das final. Bei den streitgegenständlichen Lieferungen von Mieterstrom handelt es sich um selbständige Hauptleistungen, die nicht das Schicksal der umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung teilen.
Der BFH legte der Beurteilung einige Punkte zu Grunde, die der Vermieter richtig vereinbart hatte. Zum einen war das die Tatsache, dass die Verbrauchsmenge des Stroms mit den Mietern über individuelle Zähler abgerechnet wurde. Er hat das als ein „gewichtiges Indiz“ dafür gewertet, dass getrennte Leistungen anzunehmen sind.
Auch die vom Mietvertrag abweichende Kündigungsmöglichkeit des Stromlieferungsvertrags wertete der BFH positiv. Auch die freie Wahl des Stromanbieters wurde einbezogen, auch wenn der Mieter erforderliche Umbaukosten selbst zu tragen hatte.