Das FG Niedersachsen hat sich vor kurzem mit der Frage befasst, wie die Stromlieferung aus einer PV-Anlage umsatzsteuerlich zu behandeln ist, wenn der Strom an Wohnungsmieter verkauft wird, die in dem Objekt wohnen, auf dem sich die PV-Anlage befindet. Der Kläger in diesem Verfahren vermietete mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei. Er hatte auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte er und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Die jährliche Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler mit einer individuellen Abrechnung für jeden Mieter.

Hierzu schloss der Kläger mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der u. a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Für einen anderweitigen Bezug des Stroms hatte der Mieter die dafür erforderlich werden Umbaukosten zu tragen.

Aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs machte der Kläger die Vorsteuer steuermindernd geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung sei. Es stützte seine Annahme auf eine Regelung im sog. Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Das FG Niedersachsen sah dies anders und gab der Klage statt. Bei der Stromlieferung handelt es sich um eine selbständige Leistung, die eigenständig neben die umsatzsteuerfreie Vermietung tritt. Maßgebend dafür ist, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und die Mieter die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen. Dass die Mieter für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Kläger die Umbaukosten zu tragen haben, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwert den Wechsel zwar, macht ihn aber keinesfalls unmöglich.

Auch der EuGH hatte vor einigen Jahren in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung und die Vermietung getrennt beurteilt. Die Finanzverwaltung weigert sich aber seit Jahren, das Urteil des EuGH anzuwenden. Da der BFH über diese Rechtsfrage bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat, hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.