Das FG Thüringen hat ein durchaus überraschendes Urteil zur Abzugsfähigkeit von Taxikosten gefällt. Der Steuerpflichtige kann demnach die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen, da ein Taxi ein „öffentliches Verkehrsmittel“ im Sinne des Steuerrechts ist.

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Ob Taxis „öffentliche Verkehrsmittel” sind, ist in der Literatur durchaus umstritten.

Der Kläger in dem Verfahren arbeitete als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erforderte ein hohes Maß an Flexibilität. Er hatte deshalb keine festen Arbeitszeiten. Er konnte krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hatte einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm der Kläger in der Regel ein Taxi. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer. Es fielen Taxikosten i. H. von 6.402 Euro an, die er als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt versagte, wie fast zu erwarten war, den Werbungskostenabzug und setzte die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer an.

Das Gericht kassierte den Fall ein. Taxis sind nach Ansicht des Gerichts öffentliche Verkehrsmittel. Für das Gericht spielte es auch keine Rolle, dass der Steuerpflichtige „nur“ 60 % Erwerbsminderung hatte. Da im Kurzstreckenbereich die Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr höher sein können als der gesetzliche Pauschbetrag, soll es möglich bleiben, die tatsächlichen Kosten abzuziehen. Letztere Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn diese Regelung ist erkennbar von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen getragen. Taxifahrten minimieren zwar nicht stets im gleichen Ausmaß wie regelmäßiger Linienverkehr die Straßenauslastung (im Hinblick auf Leerfahrten), dennoch sprechen auch umwelt- und verkehrspolitische Gründe für eine Benutzung von Taxis gegenüber der Nutzung des eigenen Kfz.

Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Finanzamt legte Revision beim BFH ein.