Kann man steuerlich betrachtet „in tropischem Klima“ überwintern? Diese spannende Frage hatte kürzlich das FG Münster zu entscheiden. Raten Sie mal vorab, zu wessen Gunsten die Entscheidung gefallen ist.
Es ging in dem Fall um einen 70 Jahre alten Steuerpflichtigen, der mit einem Grad von 90 als behindert anerkannt war. Er litt im Streitjahr unter Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken und einer sog. Kälteallodynie. Hierbei werden Kältereize als Schmerz empfunden.
Im Oktober reiste der Kläger nach Thailand, wodurch ihm Kosten für Miete, Flug, Zug und eine Haushaltshilfe entstanden. Die machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend. Entsprechend einer amtsärztlichen Bescheinigung erfolge ein Aufenthalt des Klägers „in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen“. Die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit und die vermehrte Sonnenbestrahlung führten zu einer Linderung der Beschwerden. Dass ein Aufenthalt in tropischem Klima im Winter für die Gesundheit des Klägers förderlich sei, bescheinigten ihm auch andere Fachärzte.
Das Finanzamt interessierte das alles nicht. Auch das FG Münster hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise sind nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend ist. Die Zwangsläufigkeit einer Klimakur ist formalisiert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
Der vom Kläger eingereichte amtsärztliche Nachweis entspricht diesen Anforderungen nicht. Gerade in Fällen einer Klimakur ist es erforderlich, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden, um eine Abgrenzung zu Erholungsreisen zu gewährleisten und Missbrauch entgegenzuwirken. Die Angabe „in tropischem Klima“ ist für die Bezeichnung des Kurortes nicht hinreichend konkret. Die pauschale Benennung einer Region der Erde reicht nicht aus, um den strengen formellen Anforderungen zu genügen.
Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe sind nicht als Kosten für eine Begleitperson abzugsfähig, weil auch die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht amtsärztlich bescheinigt ist und eine Haushaltshilfe keine Begleitperson darstellt. Die Aufwendungen sind auch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, da nur in der Europäischen Union belegene Haushalte begünstigt sind und der Kläger die Kosten in bar erbracht hat.