Das BMF passt die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses über die Umsatzsteuerbefreiung bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen im Hinblick auf ein Urteil des BFH an dessen geänderte Rechtsprechung an. Der BFH hatte vor rund 2 Jahren schon entschieden, dass die Steuerbefreiung für Vermietungen auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, beruht auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall.

Das BMF ändert die gesetzliche Vorgabe (auszugsweise) wie folgt: „Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims; vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Ausführungen im vorangegangenen BMF-Schreiben aus dem Jahr 2011 diesen Grundsätzen entgegenstehen, sind diese nicht mehr anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2018 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE (neue Fassung) umsatzsteuerpflichtig behandelt.